St. Albertusheim - Satzung
I. Name, Sitz, Eintragung, Zweck,
Gemeinnützigkeit
§
1 Name:
Der
Verein wurde 1930 unter dem Namen " Jugendwohl e. V ."
gegründet und
trägt seit 1936 den Namen " Albertusheim e. V .".
§ 2 Sitz:
Der
Sitz des Vereins ist das katholische Pfarramt St. Paulus, Oldenburger
Straße 46
in 10551 Berlin-Moabit.
§
3 Eintragung :
Der
Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
eingetragen.
§
4 Zweck:
- Der Zweck des
Albertusheim e. V. ist die Förderung von katholischen Kindern
und Jugendlichen, insbesondere der Gemeinde St. Paulus, Berlin-Moabit,
aber auch anderer der Gemeinde nahe stehender Gruppen.
- Dazu
unterhält der Verein ein Grundstück in
Friedrichshagen, Dahlwitzer Landstraße 153, 12587 Berlin, auf
dem ein Erholungsheim mit Übernachtungsmöglichkeit,
Aufenthaltsräume, Außenspielflächen und
eine Kapelle errichtet sind.
- Diese
Einrichtung soll Gelegenheit zur körperlichen und seelischen
Erholung geben. Die Nutzung des Heimes soll insbesondere Kindern und
Jugendlichen sozial schwacher Familien dienen.
§ 5
Gemeinnützigkeit:
- Der Albertusheim
e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des
Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
II. Eintritt und Austritt von
Mitgliedern, Mitgliedschaft, Beiträge
§ 6
Aufnahmebedingungen:
Mitglied des
Vereins
kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat, und
jede Institution, die sich den Zwecken des Vereins verpflichtet
fühlt.
§ 7 Erwerb der
Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft wird erworben
durch
schriftlichen Antrag beim Vorstand des Vereins und schriftliche
Bestätigung
durch den Vorstand.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft:
Vereinsmitglieder,
die
die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützt haben,
können auf
Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 9 Beiträge:
- Beiträge
werden von den aktiven Vereinsmitgliedern nicht erhoben.
- Vereinsmitglieder,
die sich nicht an aktiver Mitarbeit beteiligen können, ent-
richten einen Beitrag, dessen Mindesthöhe die
Mitgliederversammlung festlegt.
§ 10 Verlust der
Mitgliedschaft:
Die
Mitgliedschaft erlischt, außer im Falle des Todes durch:
- Austritt, der
dem Vorstand des Vereins schriftlich anzuzeigen ist und zum Ende des
Folgemonats zulässig ist.
- Ausschluss bei
anhaltender Interesselosigkeit. Zum Ausschluss ist ein mit
Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefasster Beschluss der
Mitgliederversammlung des Vereins erforderlich.
III. Vorstand
§ 11 Bildung und
Zusammensetzung des
Vorstands:
- Der Vorstand
wird für drei Jahre von der Hauptversammlung der Mitglieder
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt wurde.
- Der Vorstand
besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen
Kassenwart.
- Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter .
- Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der
nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
§ 12
Rechte und
Pflichten des Vorstands:
- Dem Vorstand
obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Die Aufnahme von Krediten bedarf der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Er ist
ehrenhalber tätig.
- Der Vorsitzende
leitet die Sitzungen des Vorstands. Er beruft den Vorstand ein, so oft
es die Lage des Vereins erfordert.
- Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
- Von jeder
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen und vom
Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
IV. Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung und
Durchführung der
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal pro Jahr statt.
Zu allen Mitgliederversammlungen ergehen, zumindest 14 Tage zuvor
schriftliche Einladungen. Zu jeder Versammlung stellt der Vorsitzende
die Tagesordnung auf. Regelmäßige
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) der Jahrestätigkeitsbericht des Vorstands,
b) der Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer ,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Neuwahl des Vorstands. - Die Prüfung der Kassenführung und des Berichts des Kassenwartes erfolg durch zwei in der vorausgegangenen Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand gemäß § 11 nicht angehören.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es der Vereinszweck erfordert.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz der Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmen Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse,
durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder .
V. Sonstige Bestimmungen
§
14 Auflösung des
Vereins:
Bei
Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt sein
Vermögen an die
katholische
Kirchengemeinde St. Paulus, Oldenburger Straße 46, 10551
Berlin-Moabit, die es
unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand des Albertusheim e. V.
gez. P. Burkhard M.
Runne
OP gez.
Willi Termühlen
Vorsitzender
Schriftführer
Beschlossen auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 17. 1. 2001